Briefwechsel Georg Moritz Lowitz
Kurzinformation zum Brief | |
Autor | Deputation der Universität |
Empfänger | Dekret |
Ort | Göttingen |
Datum | 28. März 1767 |
Signatur | Universitätsarchiv Göttingen: E-38-2, Scan 59, 66 |
Transkription | Hans Gaab, Fürth |
In Sachen Anwalds der Königl. und Churfürstl. Braunschw. Lüneb. Manufactur Casse, des Herrn Vice Syndici Meyenbergs[1] Klägers an einem, entgegen den Herrn Prof. George Moritz Lowitz, Beklagtem am andern Theile, wird beÿden das in Termino am 26. Mart. currentis abgehaltene Protocoll in Abschrifft mitgetheilet, und darauf zum Bescheid erkannt, daß vor allen Dingen Beklagter anderer Gestalt und beßer als geschehen die ihme in originali nochmals vorzulegende und von ihm und weÿl. Rath Franzen ausgestellte und unterschriebene obligation sub poena recogniti zu agnosciren schuldig. Wie denn Terminus darzu auf den 13. April hiermit angesetzet wird, und werden die Partheien gedachten Tages vor Mittags um 10. Uhr auf dem Concilio zu erscheinen und diesem Decreto die gebührende Folge zu leisten, hierdurch citiret und vorgeladen. Im Übrigen wird Beklagter mit seinen ante Terminum recognitionis ein zu bringende Exceptionibus tam dilatoriis quam peremtoriis nunmehro praecludiret. Decretum in Deput. acad. Göttingen den 28. Martii 1767.
/9[2]
[Scan 66]
Demnach der Herr Professor George
Moritz Lowitz am 26. Mart. 1767 ad
protocollum gerichtlich zu erkennen
gegeben, was massen er in solche Umständen
sich gegenwärtig befindete, daß er die
Königl. Manufactur-Casse und
andre Creditores mit Gelde zu bezahlen
ausser Stande wäre, und er sich daher
gemüßiget sehe seine sämtlichen Creditoribus
seine bona zu cediren, so wird
demselben beÿ solcher geschehenen Declaration
gerichtswegen nun anbefohlen alle
seine Creditores und dieser an ihn habenden
Schuldforderungen schrifftlich anzuzeigen, auch
eine ordentliche Specification seines sämtlichen
Vermögens, es bestehe solches worinnen
es wolle, wie auch die activ-Schulden
in das Gerichte fördersamst zu
übergeben, und so dann die übergebene
Specification, daß alles in solcher völlig
enthalten, eidlich zu bestärcken. Wie dann
zu denen cedireten bonis ein Curator
bonorum ohne Verzug bestellet werden
soll. Und obgleich derselbe die Cessionem
bonorum mit gewissen Bedingungen zu
thun vermeinte; so wird doch Ihme Gerichts
wegen unverhalten, daß dergleichen Cession
schlechterdings geschehen müße, es seÿ denn
daß die sämmtlichen Creditores diese
vorgeschlagenen Bedingungen eingehen und Ihme
darinnen willfahren wolten, ohne
dieser Einwillig= und Genehmhabung aber könne
das Gerichte nichts verfügen, wie denn
darüber die sämmtlichen Creditores
so bald sichs thun läßet, vernommen werden
sollen. Decretum in Deputat. acad.
Göttingen den 28. Mart. 1767
[Anmerkung von anderer Hand]
insinuiret den 1. April 1767.
JD Fricke[3]
/12[4]
Fußnoten
- ↑ Georg Philipp Meyenberg (1732-1791) war Mitglied
des Göttinger Magistrats und seit 1757 zweiter Stadtsekretär.
- Wähner, Andreas Georg: Tagebuch aus dem Siebenjährigen Krieg. Bearbeitet von Sigrid Dahmen. Göttingen: Universitätsverlag 2012, S. 268
- ↑ Nummer des Dokuments in der Designatio Actorum.
- ↑ Johann Daniel Christoph Fricke (1735-1809)
war seit 1763 Pedell in Göttingen.
- Lichtenberg, Georg Christoph: Briefwechsel, Band 4: 1793-1799. Unter Mitarbeit von Julia Hoffmann herausgegeben von Ulrich Joost und Albrecht Schöne. München: Beck 1992, S. 1059
- ↑ Nummer des Dokuments in der Designatio Actorum.